Antrag A – Erweiterung Kiessandtagebau (beim LBGR)
Für Antrag „A“ ist bis zum jetzigen Zeitpunkt der Punkt 5 der nachfolgenden Ausführungen erreicht.
Antrag B – Errichtung einer Deponie (beim LfU)
Für Antrag „B“ war der Punkt 4 der nachfolgenden Ausführungen erreicht. Aufgrund von Fehlern im Verfahren ist eine Neuauslegung der Antragsunterlagen und somit ein Wiederholung der Aktivitäten ab Punkt 2 erforderlich.
Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens
1. Der Vorhabenträger beantragt bei der Anhörungsbehörde (jeweilige Landesämter) die
Durchführung eines Anhörungsverfahrens. (Das Anhörungsverfahren ist unselbstständiger
Teil des Planfeststellungsverfahrens.) Erforderlich ist zunächst die Übergabe des Planes
durch den Vorhabenträger an die Anhörungsbehörde zur Durchführung des
Anhörungsverfahrens. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das
Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen
erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 VwVfG). Die Anhörungsbehörde prüft die Unterlagen.
2. Innerhalb eines Monats nach Übergabe des vollständigen Plans veranlasst
die Anhörungsbehörde, dass dieser in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirkt, ausgelegt wird. Diese Auslegung bewirkt die Beteiligung der
Öffentlichkeit. Weiterhin fordert die Anhörungsbehörde die Behörden und weitere Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,
zur Stellungnahme auf (§ 73 Abs. 2 VwVfG). Die Planunterlagen werden auch im Internet
unter Antrag A (Antrag weiterer Abbau Kies) und Antrag B (Antrag Deponie) veröffentlicht.
3. Die Gemeinden haben grundsätzlich den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 73 Abs. 3 und 5 VwVfG).
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach
Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Darauf wird in der Bekanntmachung hingewiesen (§73 Abs. 4 VwVfG).
5. Der Vorhabenträger setzt sich mit den Argumenten fachlich auseinander und erwidert.
6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen
Einwendungen gegen den Plan sowie die Stellungnahmen der Behörden und weiterer Träger öffentlicher Belange zu erörtern. Dies erfolgt mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie mit Personen, die Einwendungen erhoben haben (§ 73 Abs. 6 VwVfG).
7. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu
benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen Betroffener bzw. Einwender
vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (§ 73 Abs. 6 VwVfG).
8. Die Anhörungsbehörde erörtert mit den Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange deren Stellungnahmen sowie mit den zum Erörterungstermin erschienen Betroffenen und Einwendern die Sachlage zur jeweiligen Einwendung. Die Ergebnisse des
Anhörungsverfahrens fast sie in ihrer Stellungnahme zusammen. Diese soll mit den
Verfahrensunterlagen und dem Plan innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Erörterung der Planfeststellungsbehörde zugeleitet werden (§73 Abs. 9 VwVfG).
9. Die Planfeststellungsbehörde erarbeitet die Verwaltungsentscheidung,
den Planfeststellungsbeschluss.
10. Der mit einer Rechtsbehelfserklärung versehene Planfeststellungsbeschlusswird allen
Einwendern, Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange zugestellt und in den
betroffenen Gemeinden ausgelegt. Er unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.